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   VG Frankfurt/Oder, 13.09.2021 - 1 L 298/21   

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https://dejure.org/2021,37751
VG Frankfurt/Oder, 13.09.2021 - 1 L 298/21 (https://dejure.org/2021,37751)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 13.09.2021 - 1 L 298/21 (https://dejure.org/2021,37751)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 13. September 2021 - 1 L 298/21 (https://dejure.org/2021,37751)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 15.01.2009 - 6 B 78.08

    Belastungsgrenze einer Schülerbeförderung im öffentlichen Personennahverkehr

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 13.09.2021 - 1 L 298/21
    Jedoch ist auch in diesen Fällen eine Schulwegzeit von 90 Minuten unter pädagogischen Gesichtspunkten als äußerste Grenze für die einfache Strecke anzusehen (vgl. zu alledem, jeweils m. w. N.: OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. März 2019 - 2 ME 729/18 -, juris Rn. 15 unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 2009 - 6 B 78/08 - Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16. September 2015 - 7 B 1594/15 -, juris Rn. 38; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 12. November 2010 - 2 B 248/10 -, juris Rn. 9).
  • OVG Niedersachsen, 27.03.2019 - 2 ME 729/18

    90 Minuten; Mietwagen; öffentliche Verkehrsmittel; Schülerbeförderung;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 13.09.2021 - 1 L 298/21
    Jedoch ist auch in diesen Fällen eine Schulwegzeit von 90 Minuten unter pädagogischen Gesichtspunkten als äußerste Grenze für die einfache Strecke anzusehen (vgl. zu alledem, jeweils m. w. N.: OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. März 2019 - 2 ME 729/18 -, juris Rn. 15 unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 2009 - 6 B 78/08 - Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16. September 2015 - 7 B 1594/15 -, juris Rn. 38; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 12. November 2010 - 2 B 248/10 -, juris Rn. 9).
  • VGH Hessen, 16.09.2015 - 7 B 1594/15
    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 13.09.2021 - 1 L 298/21
    Jedoch ist auch in diesen Fällen eine Schulwegzeit von 90 Minuten unter pädagogischen Gesichtspunkten als äußerste Grenze für die einfache Strecke anzusehen (vgl. zu alledem, jeweils m. w. N.: OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. März 2019 - 2 ME 729/18 -, juris Rn. 15 unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 2009 - 6 B 78/08 - Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16. September 2015 - 7 B 1594/15 -, juris Rn. 38; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 12. November 2010 - 2 B 248/10 -, juris Rn. 9).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.08.2019 - 3 S 52.19

    Härtefall der vorrangigen Aufnahme an der gewünschten Oberschule

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 13.09.2021 - 1 L 298/21
    Ein bloßer Hinweis oder Wunsch erfüllt diese Voraussetzungen nicht, wenn weder aus den Angaben selbst noch mangels beigefügter Unterlagen erkennbar ist, dass der Besuch einer anderen als der gewünschten Schule nicht zumutbar sein soll (vgl. ausführlich und jeweils m. w. N. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 8. Oktober 2020 - OVG 3 S 92/20 -, juris Rn. 9, und vom 22. August 2019 - OVG 3 S 52.19 -, juris Rn. 2 f.).
  • OVG Sachsen, 12.11.2010 - 2 B 248/10

    Mittelschule, öffentliches Bedürfnis, bauliche Besonderheiten, Schulweg,

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 13.09.2021 - 1 L 298/21
    Jedoch ist auch in diesen Fällen eine Schulwegzeit von 90 Minuten unter pädagogischen Gesichtspunkten als äußerste Grenze für die einfache Strecke anzusehen (vgl. zu alledem, jeweils m. w. N.: OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. März 2019 - 2 ME 729/18 -, juris Rn. 15 unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 2009 - 6 B 78/08 - Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16. September 2015 - 7 B 1594/15 -, juris Rn. 38; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 12. November 2010 - 2 B 248/10 -, juris Rn. 9).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.10.2020 - 3 S 92.20

    Weiterführende allgemeinbildende Schule; Antrag auf einstweilige Anordnung;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 13.09.2021 - 1 L 298/21
    Ein bloßer Hinweis oder Wunsch erfüllt diese Voraussetzungen nicht, wenn weder aus den Angaben selbst noch mangels beigefügter Unterlagen erkennbar ist, dass der Besuch einer anderen als der gewünschten Schule nicht zumutbar sein soll (vgl. ausführlich und jeweils m. w. N. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 8. Oktober 2020 - OVG 3 S 92/20 -, juris Rn. 9, und vom 22. August 2019 - OVG 3 S 52.19 -, juris Rn. 2 f.).
  • VG Potsdam, 30.08.2017 - 12 L 878/17
    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 13.09.2021 - 1 L 298/21
    Dieses Abgrenzungskriterium wäre mangels Bestimmbarkeit untauglich und findet sich, soweit ersichtlich, zudem nur in Entscheidungen, denen eine Schulwegzeit von entweder weniger oder eben deutlich mehr als 60 Minuten zugrunde lag (zum Beispiel den nicht veröffentlichten Beschluss der Kammer vom 20. August 2021 - VG 1 L 285/21 [49 Minuten] sowie die über juris abrufbaren Beschlüsse des VG Potsdam vom 30. August 2017 - 12 L 878/17 - [80 bzw. 97 Minuten], vom 29. August 2017 - 12 L 696/17 - [zwischen 45 und 49 Minuten] und vom 1. August 2013 - 12 L 355/13 - [mindestens 73 Minuten]).
  • VG Berlin, 04.06.2021 - 1 L 285.21

    Einstweiliger Rechtsschutz bei der Anbringen von Werbeplakaten

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 13.09.2021 - 1 L 298/21
    Dieses Abgrenzungskriterium wäre mangels Bestimmbarkeit untauglich und findet sich, soweit ersichtlich, zudem nur in Entscheidungen, denen eine Schulwegzeit von entweder weniger oder eben deutlich mehr als 60 Minuten zugrunde lag (zum Beispiel den nicht veröffentlichten Beschluss der Kammer vom 20. August 2021 - VG 1 L 285/21 [49 Minuten] sowie die über juris abrufbaren Beschlüsse des VG Potsdam vom 30. August 2017 - 12 L 878/17 - [80 bzw. 97 Minuten], vom 29. August 2017 - 12 L 696/17 - [zwischen 45 und 49 Minuten] und vom 1. August 2013 - 12 L 355/13 - [mindestens 73 Minuten]).
  • VG Potsdam, 05.07.2019 - 12 L 455/19

    Einstweiligen Anordnung auf Verpflichtung zur vorläufigen Aufnahme in die 7.

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 13.09.2021 - 1 L 298/21
    Im Übrigen sind hier ausnahmsweise auch die substantiierten Ausführungen der Antragsteller im Widerspruch vom 4. Juni 2021 (dort unter Ziff. 4. und 8.) zum Vorliegen eines Härtefalls gemäß § 53 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 BbgSchulG zu berücksichtigen, weil es sich hierbei nicht um höchstpersönliche Gründe handelt und dem Antragsgegner bekannt sein musste, dass nur das Gymnasium i... für den Sohn der Antragsteller in zumutbaren Weise erreichbar ist (vgl. zu dieser Ausnahme: VG Potsdam, Beschluss vom 5. Juli 2019 - 12 L 455/19 -, juris Rn. 21).
  • VG Potsdam, 01.08.2013 - 12 L 355/13
    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 13.09.2021 - 1 L 298/21
    Dieses Abgrenzungskriterium wäre mangels Bestimmbarkeit untauglich und findet sich, soweit ersichtlich, zudem nur in Entscheidungen, denen eine Schulwegzeit von entweder weniger oder eben deutlich mehr als 60 Minuten zugrunde lag (zum Beispiel den nicht veröffentlichten Beschluss der Kammer vom 20. August 2021 - VG 1 L 285/21 [49 Minuten] sowie die über juris abrufbaren Beschlüsse des VG Potsdam vom 30. August 2017 - 12 L 878/17 - [80 bzw. 97 Minuten], vom 29. August 2017 - 12 L 696/17 - [zwischen 45 und 49 Minuten] und vom 1. August 2013 - 12 L 355/13 - [mindestens 73 Minuten]).
  • VG Potsdam, 29.08.2017 - 12 L 696/17
  • VG Cottbus, 08.08.2023 - 1 L 162/23
    Welche Zeit für den (einfachen) Schulweg einer Schülerin oder eines Schülers der Sekundarstufe I unzumutbar sein könnte, ist im Brandenburgischen Schulrecht zwar nicht geregelt; in der obergerichtlichen Rechtsprechung wird allerdings allgemein angenommen, dass eine Schulwegzeit von bis zu 60 Minuten einschließlich der Fußwege von der Wohnung zur nächstgelegenen Haltestelle des öffentlichen Nahverkehrs und von der der Schule nächstgelegenen Haltestelle zur Schule jedenfalls zumutbar sei, wobei ausnahmsweise auch eine längere Schulwegzeit zumutbar sein könne, wenn besondere Umstände, etwa bei einer atypischen Wohnsituation, das rechtfertigten (vgl. Nieders. OVG, Beschl. v. 27. März 2019 - 2 ME 729/18 -, juris Rn. 15; Hessischer VGH, Beschl. v. 16. September 2015 - 7 B 1594/15 -, juris Rn. 38; Sächsisches OVG, Beschl. v. 12. November 2010 - 2 B 248/10 -, juris Rn. 9; VG Frankfurt (Oder), Beschl. v. 13. September 2021 - 1 L 298/21 -, juris Rn. 11; VG Potsdam, Beschl. v. 30. August 2017 - 12 L 878/17 -, juris Rn. 14 [deutlich mehr als eine Stunde unzumutbar]; VG Potsdam, Beschl. v. 01. August 2013 - 12 L 355/13 -, juris Rn. 18 [mehr als 1 Stunde unzumutbar bei äußerst komplizierter Verkehrsverbindung und längeren Fußwegen]; vgl. auch: OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 07. Februar 2019 - 3 L 122/18 -, juris Rn. 5 [in einem Flächenland 45 Minuten für einen Grundschüler]).
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